| Die
nachfolgenden Beförderungsbestimmungen gelten für die Beförderung von Fluggästen
durch Piloten welche Mitglied des Vereins Swissflight - the club. (nachfolgend
Swissflight genannt) sind, und einen Flug durchführen, welcher ihnen durch
diesen Verein vermittelt wurde.
1. Durchführung
1.1 Die Durchführung eines Fluges liegt im Ermessen des jeweiligen Piloten. Er
entscheidet aufgrund äusserer Umstände (z.B. meteorologische Verhältnisse)
als auch aufgrund seiner Erfahrung, ob der geplante Flug innerhalb der zulässigen
Grenzen durchführbar ist. 
1.2
Der Pilot behält sich das Recht vor, einen Fluggast nicht zu befördern, wenn
dieser aufgrund seines Verhaltens (z.B. durch übermässigen Alkoholkonsum)
Anlass gibt, an der sicheren Durchführung eines Fluges zu zweifeln.
1.3
Die Piloten führen die Flüge in alleiniger Verantwortung durch. Der Verein
Swissflight ist eine reine Vermittlungsstelle der Flüge und übernimmt für
deren Durchführung keine Verantwortung.
2.
Nichtdurchführung/ Vorzeitige Beendigung des Fluges
2.1
Erscheint ein Fluggast aus entschuldbaren Gründen nicht, kann - nach Rücksprache
mit dem Piloten – der Flug zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Allfällige
Kosten im Zusammenhang mit der Flugvorbereitung (z.B. Reservationskosten,
Zollgebühren etc.) werden dem Fluggast in jedem Fall belastet.
2.2
Erscheint ein Fluggast aus eigenem Verschulden nicht, besteht die Möglichkeit -
nach Rücksprache mit dem Piloten – den Flug zu einem späteren Zeitpunkt
durchzuführen. Der Wert des Gutscheines bleibt grundsätzlich bestehen. Es wird
aber eine Bearbeitungsgebühr von CHF 75.00 erhoben. Allfällige Kosten im
Zusammenhang mit der Flugvorbereitung (z.B. Reservationskosten, Zollgebühren
etc.) werden dem Fluggast in jedem Fall belastet.
2.3
Liegen Gründe vor, die den Piloten dazu veranlassen nicht zu starten, wird der
Flug zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden; dies unter Anrechnung des
gesamten bereits bezahlten Betrages. Der Verein Swissflight lehnt es ab, für
Kosten aufzukommen, die dem Fluggast als Folge daraus entstehen (z.B.
verpasster Termin).
2.4
Kann ein Flug durch Verschulden des Piloten (z.B. unentschuldigte Abwesenheit)
nicht stattfinden, kann er zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden;
dies unter Anrechnung des gesamten bereits bezahlten Betrages. Der Fluggast hat
aber auch die Möglichkeit, den Gutschein zurückzugeben und den bereits
bezahlten Betrag zurückzuverlangen. Bearbeitungsgebühren werden in diesen Fall
keine erhoben.
2.5
Der Pilot kann jeden Flug vorzeitig beenden, wenn er eine Beeinträchtigung der
Sicherheit für Fluggäste oder Flugzeug befürchtet. Wird ein Flug aufgrund
eines Pilotenentscheides vorzeitig beendet, wird für eine allfällige Differenz
zwischen dem vereinbarten Preis und der erbrachten Leistung ein neuer Gutschein
ausgestellt oder dem Passagier auf dessen Wunsch hin, der Differenzbetrag
ausbezahlt. Davon ausgenommen sind Umstände, die durch ungebührliches
Verhalten eines Fluggastes verschuldet wurden und zur vorzeitigen Beendigung geführt
haben. Ein neuer Gutschein wird in diesem Fall nicht ausgestellt.
2.6
Der Gutschein kann nur innerhalb seiner Gültigkeitsdauer durch den Inhaber
ohne Angaben von Gründen zurückgegeben werden. Der Wert des Gutscheines wird
nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von CHF 75.00 an den Gutscheininhaber überwiesen.
3.
Rund- und Taxiflüge ins Ausland
3.1
Der Fluggast ist selber verantwortlich, die Einhaltung der Einreise-,
Gesundheits- und Devisenvorschriften zu befolgen. Er muss insbesondere gültige
Reisedokumente besitzen und diese auf sich tragen.
3.2
Der Fluggast verpflichtet sich, die jeweiligen Zollbestimmungen einzuhalten und
ordnungsgemäss zu befolgen. Der Verein Swissflight lehnt, im Falle
unerlaubt mitgeführter Waren im Gepäck des Fluggastes, jegliche Verantwortung
ab.
3.3
Kann ein Rückflug aufgrund eines Piloten-Entscheides, (z.B. wegen ungenügender
meteorologischer Verhältnisse, Streik der Flugverkehrsleitdienste, technische
Probleme) nicht stattfinden, lehnt es der Verein Swissflight ab, für Kosten
aufzukommen, die dem Fluggast als Folge daraus entstehen (Hotel, Erwerbsausfall
etc.)
4.
Versicherung
4.1
Die Versicherung ist grundsätzlich Sache des Fluggastes.
4.2
Der Fluggast unterliegt bei der Beförderung aufgrund des ihm ausgestellten
Flugscheins den Haftungsbestimmungen des Lufttransportreglements vom 3. Oktober
1952/ 1. Juni 1962 (für Inlandbeförderungen) und des Warschauer Abkommens vom
12. Oktober 1929/ 28. September 1955 (für internationale Beförderungen)
in der zur Zeit des Fluges geltenden Fassung. Die Haftung des Luftfrachtführers
und seines Personals für Tod oder Körperverletzung des Fluggastes sowie für
Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck ist nach diesen Bestimmungen
in der Regel beschränkt.
4.3
Bei den Flügen handelt es sich um private Flüge gegen Entgelt, bei dem
die Haftung in der Regel beschränkt ist und kein Versicherungsobligatorium zur
Deckung von Personen- und Sachschäden der Passagiere besteht.
5.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
5.1
Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
5.2
Der Gerichtsstand ist Schwyz. |